Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kran- und
Transportdienstleistungen (Stand: Oktober 2017)
1. Allen unseren Kran- und
Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei
Regelleistungstypen er- bracht:
2.1. Leistungstyp 1 - Krangestellung
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen
samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und
Disposition.
2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit
Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere dasAnheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet
die Übernahmeeines oder mehrerer
vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition.
Hierzu zählt insb. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eines
Kranes.
3. Transportleistung im
Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insb. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke, Luftkissen, hydraulischen Hubgerüsten und Hubportalen, o. ä.
(sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und ungeplant transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das
Entladen schuldet der Auftragnehmer.
4. Grobmontagen und
-demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder -abwicklung. Für darüberhinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.)
gelten ggf. andere Bedingungen.
5. Ergebnisse von
Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert
werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II, IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter
der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw.
Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige
Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der
behördlichenSicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Vorschriften zu
beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen
zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen
zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes
vereinbart wurde. Solche Unternehmen unterstehen der vollen Weisungsbefugnis des
Auftragsnehmers.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss
von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller
zumutbaren Anstrengungen zur Schadenverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen
und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden
sind und dies bei Vertragsabschluss nicht offensichtlich war bzw. der Auftraggeber
keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt hat. Der Ausschluss
der Schadenersatzansprüche entfallt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall
des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt
anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei
Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder
Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz
zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
11. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Nur wenn
dies vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges
Hilfs-, Einweise- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des
Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit
der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden-
oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts-
sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird
bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag. Gebühren und Kosten für behördlicheAufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die
durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen,
sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige
Kosten für behördlichangeordnete
Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer
in jeweils gesetzlicher Höhezusätzlich zu vergüten ist.
12. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der
bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines
geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit
ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen
bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden Können.
In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger
Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm
erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und
technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der
Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und
UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, geeignetes
Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut
ist, zur Verfügung zu stellen.
15. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in
derKranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers für Güterschäden ist – außer
in Fällen des qualifizierten Verschuldens - begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede dersummenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15 Abs. 1 für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,-
sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von €
125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.
Die Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein Verhalten des Auftraggebers oder seiner Angestellten
oder von ihm Beauftragten kausal adäquat begründet wird.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziff. 15 Abs.
2 wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten
einer entsprechenden Versicherung für die
höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen.
17. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer
nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße
Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung zu verstehen.
Durch Entgegennahme des Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer
alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des
Versicherungsanspruches zu treffen.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen versichert der
Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen,
die für die ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführungdes Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die
Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die An- schlagpunkte rechtzeitig und richtig
anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von
fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer
von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer
unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und
sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und
gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be-
und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeitdes Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die
Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln,
Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die
Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort
beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu beförderndenGutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und ErklärungenDritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient,
gelten als Eigenerklärungen des
Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des
Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck
zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüberdem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des §
414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von SchadenersatzansprüchenDritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher,
nationaler oder internationaler Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien
hiervon unberührt.
23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind
Vorleistungen und nicht zum Skontoabzug berechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher. Der Auftragnehmer hat wegen
aller fälligen und nicht fälligenForderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und
ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch
nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
Hinsichtlich eines Pfand- und Zurückbehaltungsrechts wegen
Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen gilt § 366 Abs. 3 HGB. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem
Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten
oder rechtskräftigfestgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die
Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in
Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge,
wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich
ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fälleneine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös
berechnen.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter
Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers in
Euskirchen. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen
Recht unter Ausschluss der Kollisionsvorschriften des Internationalen Privatrechts
und des UN-Kaufrechts (CISG). Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird,
steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben
alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern
abbedungen.